Wozu Schenkung?
Eine Schenkung ist oft die beste Form der Übergabe von Besitztum zu Lebzeiten, zum Beispiel um die Erbfolge zu regeln.
Diese Form der Übergabe wird aus verschiedenen Gründen oft gewählt etwa um
- das Vermögen im Besitz der Familie zu erhalten
- Erbstreitigkeiten zu vermeiden
- Steuer zu sparen
Meist werden Liegenschaften, also Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen zu Lebzeiten durch eine Schenkung übertragen. Es lassen sich aber auch alle anderen Vermögenswerte verschenken (z.B. Aktien, Schmuck, Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld)
Meine Rechtsanwaltskanzlei bietet Ihnen Beratung und Unterstützung bei allen Fragen zum Thema Schenkung oder Schenkungsvertrag und kümmert sich für Sie um die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Art der Vermögensübertragung zu Lebzeiten.
Vereinbarungen im Vertrag bei Schenkung
Im Schenkungsvertrag können und sollten Sicherheiten oder Gegenleistungen vereinbart werden, zum Beispiel, wenn der Geschenkgeber oder die Geschenkgeberin noch in der Immobilie wohnt und sich dieses Wohnungsrecht oder das Gebrauchsrecht eines anderen Gegenstandes vorbehalten möchte.
Hier gilt es viele Fragen zu klären und vertraglich festzuhalten, welche Gegenleistungen vereinbart wurden. Wer kommt zum Beispiel für Erhaltungsmaßnahmen, wie eine Dachreparatur auf und wer für die laufenden Betriebskosten, wie Strom oder Heizung?
Auch ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot kann vereinbart werden, sodass das Objekt nicht ohne Zustimmung des Übergebers oder der Übergeberin verkauft oder belehnt werden darf.
An die Pflichtteilsberechtigten ist bei einer eventuellen Schenkung zu denken und an die Voraussetzungen dafür, dass eine Schenkung oder Übergabe nicht mehr in den Nachlass fällt. Bestimmte Schenkungen können nämlich unter bestimmten Umständen später dem Nachlass hinzugerechnet werden. Zur Klärung dieser Frage sollte unbedingt fachkundige Unterstützung etwa durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.
Was kann als Gegenleistung vereinbart werden?
Als Gegenleistungen können bei einer Schenkung im Schenkungsvertrag unter anderem vereinbart werden
- Gebrauchsrecht - etwa unentgeltliches Wohnrecht Übernahme der Betriebskosten
- Fruchtgenussrecht - etwa das Recht, das Objekt zu vermieten
- Belastungs- und Veräußerungsverbot
- Ausgedingsrecht - Geschenknehmer/Geschenknehmerin übernimmt Verpflichtungen, z.B. Pflege im Krankheitsfall
Der Gesetzgeber äußert sich sowohl über wechselseitige Schenkungen, als auch über das mögliche Maß einer Schenkung sowie über Undank des Beschenktenund regelt die vielfach als sehr persönlich verstandene Zuwendungsform in allen Details.
Schenkungsvertrag auf den Todesfall
Sie können zu Lebzeiten in Form eines Notariatsakts bestimmen, dass im Fall Ihres Ablebens Ihr Vermögen oder ein bestimmter Teil Ihres Vermögens schenkungsweise übertragen wird. Zwar tritt die Wirkung erst mit dem Todesfall ein, doch ist diese Form der Schenkung nicht einseitig widerrufbar, anders als ein widerrufliches Testament etwa.
Als österreichischer Rechtsanwalt nehme ich mich Ihres Schenkungsvertrags persönlich an und erstelle für Sie einen auf Ihre Wünsche und Erfordernisse zugeschnittenen Vertrag. Ich helfe Ihnen, Sorge für die Zukunft Ihres Vermögens zu tragen und bin bestrebt, dabei auch die besten Voraussetzungen für Ihre persönliche Lebensgestaltung zu schaffen.
Dr. Gerhard Rainer
Rechtsanwalt Österreich
Verteidiger in Strafsachen
Mitglied der Treuhandrevision
Kanzlei
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